§ 48s KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[13. August 2013] | [1. April 2012] |
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§ 48s. Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung | § 48s. Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung |
(1) [1] Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. [2] Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. [3] Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung | (1) [1] Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 2 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. [2] Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. [3] Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung |
1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht, | 1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht, |
2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und | 2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und |
3. nicht unmöglich ist. | 3. nicht unmöglich ist. |
(2) [1] Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. [2] Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten hat. | (2) [1] Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. [2] Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten hat. |
(3) [1] Absatz 1 findet auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung die Bekanntgabe nach § 48j Absatz 2 tritt. [2] Absatz 2 findet auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Kreditinstituts der übernehmende Rechtsträger und das Kreditinstitut treten. |
[1. April 2012–13. August 2013]
1§ 48s. Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung.
(1) 2[1] Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 2 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. [2] Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. [3] Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung
- 1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht,
- 2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
- 3. nicht unmöglich ist.
(2) [1] Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. [2] Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 15, 17 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
- 2. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 72, 6 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.