§ 5 KWG. Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][7. Mai 1994]
§ 5. Organisation § 5. Organisation
(1) [1] Das Bundesaufsichtsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. [2] Es hat seinen Sitz in Bonn. (1) [1] Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde. [2] Es hat seinen Sitz in Bonn.
(2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt; die Bundesregierung hat bei ihrem Vorschlag die Deutsche Bundesbank anzuhören. (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt; die Bundesregierung hat bei ihrem Vorschlag die Deutsche Bundesbank anzuhören.
[7. Mai 1994–1. Januar 1998]
1§ 5. Organisation.
2(1) [1] Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde. [2] Es hat seinen Sitz in Bonn.
(2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt; die Bundesregierung hat bei ihrem Vorschlag die Deutsche Bundesbank anzuhören.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 7. Mai 1994: §§ 7 Abs. 1 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 26. April 1994.

Umfeld von § 5 KWG

§ 4 KWG. Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 5 KWG. Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

§ 6 KWG. Aufgaben