§ 51 KWG. Umlage und Kosten
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1993] | [1. Januar 1985] |
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§ 51. Kosten und Gebühren | § 51. Kosten und Gebühren |
(1) [1] Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Kreditinstituten zu neunzig vom Hundert zu erstatten. [2] Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Kreditinstitute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. [3] Das Nähere über die Erhebung der Umlage und über die Beitreibung bestimmt der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung. | (1) [1] Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Kreditinstituten zu neunzig vom Hundert zu erstatten. [2] Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Kreditinstitute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. [3] Das Nähere über die Erhebung der Umlage und über die Beitreibung bestimmt der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung. |
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen auf Grund der §§ 32, 34 Abs. 2 und [der] §§ 35 bis 37 Gebühren in Höhe von einhundert bis zehntausend Deutsche Mark festsetzen. [2] Die Höhe der Gebühr soll sich im Einzelfalle nach dem für die Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des betroffenen Unternehmens richten. | (2) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen auf Grund der §§ 32, 34 Abs. 2 und [der] §§ 35 bis 37 Gebühren in Höhe von einhundert bis zehntausend Deutsche Mark festsetzen. [2] Die Höhe der Gebühr soll sich im Einzelfalle nach dem für die Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des betroffenen Unternehmens richten. |
(3) [1] Die Kosten, die dem Bund durch die Depotprüfung (§ 30), durch eine Bekanntmachung nach § 38 Abs. 3, eine auf Grund von § 44 Abs. 1 Nr. 1 oder § 44b Satz 2 vorgenommene Prüfung oder durch die Bestellung einer Aufsichtsperson entstehen, sind von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. [2] Die Kosten, die dem Bund durch eine auf Grund von § 44a Abs. 3 vorgenommene Prüfung der Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten entstehen, sind von dem zur quotalen Zusammenfassung verpflichteten übergeordneten Kreditinstitut gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. | (3) [1] Die Kosten, die dem Bund durch die Depotprüfung (§ 30), durch eine Bekanntmachung nach § 38 Abs. 3, eine auf Grund von § 44 Abs. 1 Nr. 1 vorgenommene Prüfung oder durch die Bestellung einer Aufsichtsperson entstehen, sind von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. [2] Die Kosten, die dem Bund durch eine auf Grund von § 44a Abs. 3 vorgenommene Prüfung der Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten entstehen, sind von dem zur quotalen Zusammenfassung verpflichteten übergeordneten Kreditinstitut gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. |
[1. Januar 1985–1. Januar 1993]
1§ 51. Kosten und Gebühren.
(1) [1] Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Kreditinstituten zu neunzig vom Hundert zu erstatten. [2] Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Kreditinstitute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2[3] Das Nähere über die Erhebung der Umlage und über die Beitreibung bestimmt der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(2) 3[1] Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen auf Grund der §§ 32, 34 Abs. 2 und [der] §§ 35 bis 37 Gebühren in Höhe von einhundert bis zehntausend Deutsche Mark festsetzen. [2] Die Höhe der Gebühr soll sich im Einzelfalle nach dem für die Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des betroffenen Unternehmens richten.
(3) 4[1] Die Kosten, die dem Bund durch die Depotprüfung (§ 30), durch eine Bekanntmachung nach § 38 Abs. 3, eine auf Grund von § 44 Abs. 1 Nr. 1 vorgenommene Prüfung oder durch die Bestellung einer Aufsichtsperson entstehen, sind von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. 5[2] Die Kosten, die dem Bund durch eine auf Grund von § 44a Abs. 3 vorgenommene Prüfung der Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten entstehen, sind von dem zur quotalen Zusammenfassung verpflichteten übergeordneten Kreditinstitut gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
- 2. 19. März 1975/21. März 1975: Artt. 10 Nr. 3, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.
- 3. 1. Mai 1976: Artt. 4, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976, Bekanntmachung vom 3. Mai 1976.
- 4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 42 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 5. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 42 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.