§ 51b KWG. Anforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2005–4. Juli 2013]
1§ 51b. Feststellung eines Finanzkonglomerats.
(1) [1] Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe von Unternehmen ein Finanzkonglomerat ist. [2] Sie teilt dem Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe die Feststellung als Finanzkonglomerat und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an der Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen, teilt die Bundesanstalt dies dem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein konglomeratsangehöriges Erstversicherungsunternehmen mit einer höheren Bilanzsumme ist nach § 104o Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu unterrichten.
(2) Die Bundesanstalt hat die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 20 nicht mehr erfüllt sind, insbesondere in der Gruppe die maßgeblichen Anteile nach § 51a Abs. 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach § 51a Abs. 3 Nr. 2 absinken
- 1. in dem Fall des § 51a Abs. 2 unter einen Schwellenwert von 35 vom Hundert;
- 2. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 1 unter einen Schwellenwert von 8 vom Hundert;
- 3. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 2 unter einen Schwellenwert von 5 Milliarden Euro. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt in den Fällen des § 51a Abs. 5 während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufheben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 37, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.