§ 52 KWG. Sonderaufsicht

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[1. Mai 2002][1. Januar 1998]
§ 52. Sonderaufsicht § 52. Sonderaufsicht
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen. Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes bestehen.
[1. Januar 1998–1. Mai 2002]
1§ 52. Sonderaufsicht. Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes bestehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 74, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.