§ 53c KWG. Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[1. April 2026]
1§ 53c. Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen.
(1) [1] § 53 Absatz 1 ist auf eine Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt (CRD-Drittstaatenzweigstelle):
- 1. das Unternehmen wäre ein CRR-Kreditinstitut nach § 1 Absatz 3d, wenn es seinen Sitz in der Europäischen Union hätte, und die Zweigstelle erbringt mindestens eine der Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 2 oder Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 oder
- 2. die Zweigstelle erbringt eine der Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024.
(2) Als Kopfunternehmen gilt das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, welches die CRD-Drittstaatenzweigstelle im Inland errichtet hat, sowie zwischengeschaltete oder oberste Mutterunternehmen dieses Unternehmens, sofern anwendbar.
(3) § 53 Absatz 2a bis 6 findet entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2026: Artt. 2 Nr. 42, 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2026.