§ 53d KWG. Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[14. Juli 2018]
1§ 53d. Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat.
2(1) [1] Unterliegen CRR-Kreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, bewertet die Aufsichtsbehörde, ob die Beaufsichtigung des CRR-Kreditinstituts oder des Wertpapierhandelsunternehmens auf konsolidierter Basis durch die zuständigen Stellen des Drittstaates der Beaufsichtigung nach den Bestimmungen des § 10a dieses Gesetzes und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist. [2] Die Aufsichtsbehörde nimmt diese Bewertung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Unternehmens oder von Amts wegen vor. [3] Vor der Entscheidung über die Gleichwertigkeit hört die Aufsichtsbehörde die anderen zuständigen Stellen und die Europäische Aufsichtsbehörde an.
3(2) [1] Führt die Bewertung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Drittstaat nicht gleichwertig ist, kann die Aufsichtsbehörde die Gruppe der im Inland ansässigen Unternehmen als Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe und ein Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen. [2] Die Vorschriften des § 10a dieses Gesetzes und des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind entsprechend anzuwenden.
4(3) 5[1] Die Bundesanstalt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 2 und § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in anderer Weise Rechnung tragen. [2] Sie kann insbesondere verlangen, dass eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 40, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 2. 14. Juli 2018: Artt. 8 Nr. 12 Buchst. a, 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018.
- 3. 14. Juli 2018: Artt. 8 Nr. 12 Buchst. a, 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018.
- 4. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 49 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 5. 14. Juli 2018: Artt. 8 Nr. 12 Buchst. b, 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018.
- 6. 1. Januar 2012: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011.