§ 55 KWG. Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[26. März 2009][1. Mai 2002]
§ 55. Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung § 55. Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. (1) Wer es als Geschäftsleiter eines Instituts oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts entgegen § 46b Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, unterläßt, der Bundesanstalt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
[1. Mai 2002–26. März 2009]
1§ 55. Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung.
2(1) Wer es als Geschäftsleiter eines Instituts oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts entgegen § 46b Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, unterläßt, der Bundesanstalt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. August 1986: Artt. 6 Nr. 3, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
2. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 64, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.

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