§ 56 KWG. Bußgeldvorschriften
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Oktober 1968] | [1. Januar 1962] |
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§ 56. Ordnungswidrigkeiten | § 56. Ordnungswidrigkeiten |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | (1) Ordnungswidrig handelt, wer |
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Befugnisse nicht duldet, | 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Befugnisse nicht duldet, |
2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit für bestimmte Tatbestände diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt, | 2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit für bestimmte Tatbestände diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt, |
3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 23 Abs. 2, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 oder 46 Abs. 1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, | 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 23 Abs. 2, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 oder 46 Abs. 1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, |
4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, §§ 16, 24 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht, | 4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, §§ 16, 24 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht, |
5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 sowie des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichts nach § 26 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht, | 5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 sowie des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichts nach § 26 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht, |
6. den Vorschriften des § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder des § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, | 6. vorsätzlich den Vorschriften des § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder des § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, |
7. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 fortsetzt. | 7. vorsätzlich seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 fortsetzt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, wenn sie leichtfertig oder fahrlässig begangen ist, mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. |
[1. Januar 1962–1. Oktober 1968]
1§ 56. Ordnungswidrigkeiten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Befugnisse nicht duldet,
- 2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit für bestimmte Tatbestände diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
- 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 23 Abs. 2, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 oder 46 Abs. 1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt,
- 4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, §§ 16, 24 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht,
- 5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 sowie des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichts nach § 26 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht,
- 6. vorsätzlich den Vorschriften des § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder des § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 7. vorsätzlich seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 fortsetzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, wenn sie leichtfertig oder fahrlässig begangen ist, mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.