§ 59 KWG. Geldbußen gegen Unternehmen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[1. Mai 1976][1. Oktober 1968]
§ 59. Geldbußen gegen Kreditinstitute § 59. Geldbußen gegen Kreditinstitute
§ [30] des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Kreditinstituts berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. § 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Kreditinstituts berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.
[1. Oktober 1968–1. Mai 1976]
1§ 59. Geldbußen gegen Kreditinstitute. § 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Kreditinstituts berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 82 Nr. 3, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

Umfeld von § 59 KWG

§ 58 KWG

§ 59 KWG. Geldbußen gegen Unternehmen

§ 60 KWG. Zuständige Verwaltungsbehörde