§ 60b KWG. Bekanntmachung von Maßnahmen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[16. Februar 2013–1. Januar 2014]
1§ 60b. Bekanntmachung von Maßnahmen. [1] Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung würde den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen. [2] Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Anmerkungen:
1. 16. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 20, 11 des Gesetzes vom 13. Februar 2013.