§ 63a KWG. Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. Dezember 1992][30. Juni 1990]
§ 63a. Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 63a. Sondervorschriften im Verhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
(1) (weggefallen) (1) Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Kredite an den Bund, über Gewährleistungen des Bundes sowie über Geschäfte der Deutschen Bundespost im Postgiro- und Postsparverkehr finden auch Anwendung auf Kredite an den Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik, auf Gewährleistungen durch den Staatshaushalt sowie auf entsprechende Geschäfte der Deutschen Post.
(2) (weggefallen) (2) [1] Die §§ 21 bis 22a über den Sparverkehr finden in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) für Spareinlagen auf Spargirokonten und Sparkonten keine Anwendung, sofern diese Einlagen vor dem 1. Juli 1990 eingezahlt worden sind. [2] § 53 über Zweigstellen mit Sitz in einem anderen Staat ist auf Zweigstellen von Kreditinstituten aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) und umgekehrt nicht anzuwenden.
(3) [1] Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. [2] § 61 Satz 2 gilt entsprechend. (3) [1] Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. [2] § 61 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist. (4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) von Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik an das Recht der Bundesrepublik Deutschland, angezeigt ist.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem oder anderen Gesetzen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat. (5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem oder anderen Gesetzen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) hat.
(6) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 46b Satz 1 bis 5, §§ 46c und 47 Abs. 1 Nr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eröffnet werden kann. (6) [1] Solange nicht einem Gericht in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) die in § 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und § 46a genannten Aufgaben durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind, übernimmt das Amtsgericht Charlottenburg diese Aufgaben. [2] § 46b gilt mit der Maßgabe, daß für Kreditinstitute mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Verordnung der Deutschen Demokratischen Republik über die Gesamtvollstreckung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eingeleitet werden kann.
[30. Juni 1990–30. Dezember 1992]
1§ 63a. Sondervorschriften im Verhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost).
(1) Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Kredite an den Bund, über Gewährleistungen des Bundes sowie über Geschäfte der Deutschen Bundespost im Postgiro- und Postsparverkehr finden auch Anwendung auf Kredite an den Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik, auf Gewährleistungen durch den Staatshaushalt sowie auf entsprechende Geschäfte der Deutschen Post.
(2) [1] Die §§ 21 bis 22a über den Sparverkehr finden in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) für Spareinlagen auf Spargirokonten und Sparkonten keine Anwendung, sofern diese Einlagen vor dem 1. Juli 1990 eingezahlt worden sind. [2] § 53 über Zweigstellen mit Sitz in einem anderen Staat ist auf Zweigstellen von Kreditinstituten aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) und umgekehrt nicht anzuwenden.
(3) [1] Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. [2] § 61 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) von Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik an das Recht der Bundesrepublik Deutschland, angezeigt ist.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem oder anderen Gesetzen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) hat.
(6) [1] Solange nicht einem Gericht in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) die in § 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und § 46a genannten Aufgaben durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind, übernimmt das Amtsgericht Charlottenburg diese Aufgaben. [2] § 46b gilt mit der Maßgabe, daß für Kreditinstitute mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Verordnung der Deutschen Demokratischen Republik über die Gesamtvollstreckung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eingeleitet werden kann.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 1990: Artt. 4, 37 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1990.

Umfeld von § 63a KWG

§ 63 KWG

§ 63a KWG. Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

§ 64 KWG. Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost