§ 64b KWG. Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 2002–1. Januar 2014]
1§ 64b. Kapital von bestehenden Kreditinstituten.
2(1) 3[1] Einlagenkreditinstituten, die am 1. Januar 1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d an Anfangskapital ein niedrigerer Betrag als der Gegenwert von 5 Millionen Euro zur Verfügung stehen. [2] In diesem Falle darf das Anfangskapital nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen Betrag absinken. [3] Bei nach dem 31. Dezember 1990 zugelassenen Einlagenkreditinstituten darf das Anfangskapital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung absinken.
4(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d über die Aufhebung der Erlaubnis nicht anzuwenden.
5(3) Wechselt die Kontrolle über ein Kreditinstitut, das die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d über die Höhe des Kapitals auf das Kreditinstitut anzuwenden.
6(4) 7[1] Bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen haben, darf das Anfangskapital des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts mit Einwilligung der Bundesanstalt unter dem Gegenwert von fünf Millionen Euro liegen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern nicht besteht. [2] Das Anfangskapital des zusammengeschlossenen Kreditinstituts muß in diesem Falle jedoch mindestens den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag des Anfangskapitals der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen.
(5) 8[1] Die Bundesanstalt kann dem Kreditinstitut eine Frist einräumen, innerhalb der es die Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 2 zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat. [2] Erfüllt ein Kreditinstitut diese Kapitalanforderungen dauerhaft nicht, so gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der Erlaubnis entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 44, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 89 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 3 Abs. 12 Nr. 10, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
- 4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 89 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 5. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 89 Buchst. c, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 6. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 89 Buchst. d, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 7. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 70 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
- 8. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 70 Buchst. b, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.