§ 64p KWG. Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[31. März 2026]
1§ 64p. Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz. 2[1] Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung des Begriffs des Eigenhandels in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Eigenhandel und das Eigengeschäft im Sinne des § 32 Absatz 1a als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 14. November 2013 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt. [2] Für ein Unternehmen, das nicht im Inland ansässig und kein Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 ist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der vollständige Erlaubnisantrag bis zum 14. Februar 2014 zu stellen ist.
Anmerkungen:
1. 15. Mai 2013: Artt. 2 Nr. 5, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
2. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 69, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.

Umfeld von § 64p KWG

§ 64o KWG. Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz

§ 64p KWG. Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz

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