§ 6b KWG. Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[29. Dezember 2020]
1§ 6b. Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung.
(1) 2[1] Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die Aufsichtsbehörde
  • 1. die Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat, und
  • 2. die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, insbesondere auch die Risiken, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Instituts bei Stresstests festgestellt wurden.
3[2] Die Bundesanstalt arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 zusammen.
(2) 4[1] Die Aufsichtsbehörde bewertet anhand der Überprüfung und Beurteilung zusammenfassend und zukunftsgerichtet, ob die von einem Institut geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse sowie seine Liquiditäts- und Eigenmittelausstattung ein angemessenes und wirksames Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. [2] Neben Kreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken berücksichtigt sie dabei insbesondere
  • 1. die Ergebnisse der internen Stresstests eines Instituts, das einen IRB-Ansatz verwendet oder das zur Berechnung der in den Artikeln 362 bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwendet;
  • 2. die Fähigkeit eines Instituts, auf Grund von gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorgenommenen Bewertungskorrekturen seine Positionen des Handelsbuchs unter normalen Marktbedingungen kurzfristig ohne wesentliche Verluste zu veräußern oder abzusichern;
  • 3. das Ausmaß, in dem ein Institut Risikokonzentrationen ausgesetzt ist, und deren Steuerung durch das Institut, einschließlich der Erfüllung der aufsichtlichen Anforderungen;
  • 4. die Auswirkung von Diversifikationseffekten und auf welche Art und Weise sie in das Risikomesssystem eines Instituts einbezogen werden;
  • 5. die Robustheit, Eignung und Art der Anwendung der Grundsätze und Verfahren, die ein Institut für das Management des Risikos eingeführt hat, das trotz des Einsatzes anerkannter Kreditrisikominderungstechniken bei dem Institut verbleibt;
  • 56. die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein Institut für Verbriefungen hält, für die es als Originator gilt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion und des Grads an erreichter Risikoübertragung; die Aufsichtsbehörde überwacht in diesem Zusammenhang, ob ein Institut außervertragliche Unterstützung für eine Transaktion leistet;
  • 7. die Liquiditätsrisiken, denen ein Institut ausgesetzt ist, sowie deren Beurteilung und Steuerung einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen und wirksamer Notfallpläne sowie der Steuerung risikomindernder Faktoren, insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern;
  • 8. die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests nach Absatz 3 oder nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
  • 9. die geografische Verteilung der eingegangenen Risiken eines Instituts;
  • 10. das Geschäftsmodell;
  • 11. das Zinsänderungsrisiko eines Instituts aus Geschäften, die nicht unter das Handelsbuch fallen;
  • 12. die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit eines Instituts nach § 25a;
  • 613. das Risiko einer übermäßigen Verschuldung eines Instituts, wie es aus den Indikatoren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, wozu auch die gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Verschuldungsquote zählt; bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verschuldungsquote eines Instituts und der vom Institut zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde das Geschäftsmodell des Instituts;
  • 714. die Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung eines Instituts, die Art und Weise ihrer Implementierung und praktischen Durchführung sowie die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten.
  • 815. (weggefallen)
9(3) [1] Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, die Deutsche Bundesbank hierzu beauftragen. [2] Hierzu kann die Aufsichtsbehörde und, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, auch die Deutsche Bundesbank
  • 1. das Institut auffordern, seine Risiko-, Eigenmittel- und Liquiditätspositionen unter Nutzung der institutseigenen Risikomanagement-Methoden bei aufsichtlich vorgegebenen Szenarien zu berechnen und die Daten sowie die Ergebnisse an die Aufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch an die Bundesanstalt zu übermitteln und
  • 2. die Auswirkungen von Schocks auf das Institut auf der Grundlage aufsichtlicher Stresstest-Methoden anhand der verfügbaren Daten bestimmen.
(4) 10[1] Die Aufsichtsbehörde bestimmt Häufigkeit und Intensität der Überprüfungen, Beurteilungen und möglicher aufsichtlicher Stresstests unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts. [2] Die Überprüfungen und Beurteilungen werden mindestens einmal jährlich aktualisiert. 11[3] Die Aufsichtsbehörde wendet bei der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der von ihr veröffentlichten Kriterien an. 12[4] Soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, nimmt sie die Aufgaben nach Satz 1 in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank wahr.
13(5) [1] Die Aufsichtsbehörde kann die Methode der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1 anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Risikoprofil Rechnung zu tragen. [2] Die angepasste Methode
  • 1. kann risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren einschließen,
  • 2. hat die angemessene Berücksichtigung spezifischer Risiken zu ermöglichen, denen ein Institut möglicherweise ausgesetzt ist, und
  • 3. darf den institutsspezifischen Charakter von Anordnungen, die im Zusammenhang mit dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahren, der laufenden Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze oder zur Abwehr von Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurden, nicht beeinträchtigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 11, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
2. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
3. 19. Dezember 2014: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
4. 19. Dezember 2014: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
5. 19. Dezember 2014: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
6. 19. Dezember 2014: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
7. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
8. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
9. 19. Dezember 2014: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. c, 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
10. 19. Dezember 2014: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
11. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. c, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
12. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. c, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
13. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. d, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.

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