§ 7b KWG. Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2014][4. Juli 2013]
§ 7b. Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung § 7b. Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
(1) [1] Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe (1) [1] Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe
1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), 1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
2. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie 2. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie
3. dieses Gesetzes 3. dieses Gesetzes
an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie an den Aktivitäten der sie betreffenden Aufsichtskollegien. [2] Hierbei beteiligt sie die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes. [3] Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. [4] Sie wendet die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde bei Anwendung dieses Gesetzes an. [5] Weicht die Bundesanstalt von diesen Leitlinien und Empfehlungen ab oder beabsichtigt sie dies, begründet sie dies gegenüber der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde. an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. [2] Hierbei beteiligt sie die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes. [3] Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. [4] Sie wendet die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde bei Anwendung dieses Gesetzes an. [5] Weicht die Bundesanstalt von diesen Leitlinien und Empfehlungen ab, begründet sie dies gegenüber der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde.
(2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Absatz 1, das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis nach § 35 an ein CRR-Kreditinstitut, 1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an ein Einlagenkreditinstitut und
2. die in § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachverhalte, 2. die in § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachverhalte.
3. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen, (3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über
4. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen,
5. Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 3 und nach § 10 Absatz 3, die darauf beruhen, dass die Bundesanstalt festgestellt hat, dass ein CRR-Institut, insbesondere auf Grund seines Geschäftsmodells oder der geografischen Verteilung der eingegangenen Risiken, ähnlichen Risiken ausgesetzt ist oder sein könnte oder für das Finanzsystem ähnliche Risiken begründet, 1. die Freistellung einzelner Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischter Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von
6. die Funktionsweise der Überprüfungs- und Bewertungssysteme der Risiken, denen ein CRR-Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, und der Risiken, die ein CRR-Institut nach Maßgabe der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung für das Finanzsystem darstellt, sowie die Methodik, nach der auf der Grundlage dieser Überprüfung Maßnahmen getroffen werden,
7. die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests, soweit diese über die nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests hinaus erforderlich werden, um eine hinreichende Überprüfung und Überwachung des CRR-Instituts sicherzustellen, der Anforderung des
8. Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 3 Nummer 5 oder § 10 Absatz 6 unter Angabe der Gründe, § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung
9. alle sonstigen Maßnahmen, die die Bundesanstalt gegenüber einem CRR-Institut trifft, wenn es gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen Anforderungen verstößt oder voraussichtlich verstoßen wird, jeweils unter Angabe der Gründe und
10. alle nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 verhängten rechtskräftig gewordenen Bußgelder, einschließlich aller dauerhaften Untersagungen insbesondere nach § 36.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über auf zusammengefasster Basis,
1. (weggefallen)
2. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3, 2. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3,
3. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen[,] 3. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen und
4. Entscheidungen nach § 2e[,] 4. Entscheidungen nach § 2e und
5. die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe[,] 5. die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe.
6. die Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 4, der die Bundesanstalt Tatsachen offenbaren kann, ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen, und
7. Genehmigung, ein weiteres Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan gemäß § 25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Absatz 3 Satz 4 innezuhaben.
(3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3. (3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3.
(4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
1. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis, sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist, und 1. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis, sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist, und
2. den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt. 2. den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt.
(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Entscheidungen nach § 2e. (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Entscheidungen nach § 2e.
[4. Juli 2013–1. Januar 2014]
1§ 7b. 2Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.
(1) [1] Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe
  • 1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
  • 2. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie
  • 3. dieses Gesetzes
an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
[2] Hierbei beteiligt sie die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes. [3] Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. [4] Sie wendet die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde bei Anwendung dieses Gesetzes an. [5] Weicht die Bundesanstalt von diesen Leitlinien und Empfehlungen ab, begründet sie dies gegenüber der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde.
(2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
  • 1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an ein Einlagenkreditinstitut und
  • 2. die in § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachverhalte.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über
  • 31. die Freistellung einzelner Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischter Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis,
  • 42. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3,
  • 53. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen und
  • 64. Entscheidungen nach § 2e und
  • 75. die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe.
8(3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3.
(4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
  • 1. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis, sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist, und
  • 2. den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt.
9(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Entscheidungen nach § 2e.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2012: Artt. 1 Nr. 4, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011.
2. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
3. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
4. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
5. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
6. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. dd, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
7. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. dd, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
8. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
9. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. d, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.

Umfeld von § 7b KWG

§ 7a KWG. Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission

§ 7b KWG. Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

§ 7c KWG