§ 10 MaBV. Buchführungspflicht
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[1. September 1974–18. Mai 1975]
1§ 10. Aufbewahrung.
(1) [1] Die in den §§ 7 und 9 bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den für den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen der gewerblichen Niederlassung, von der aus die Verhandlungen geführt worden sind, aufzubewahren. [2] Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des § 7 mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist, in den Fällen des § 9 mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung oder Werbung stattgefunden hat. [3] Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
(2) [1] Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt. [2] Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1974: § 15 der Verordnung vom 20. Juni 1974.