§ 16 MaBV. Prüfungen
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[1. Juli 2005] | [1. Mai 2003] |
---|---|
§ 16. Prüfungen | § 16. Prüfungen |
(1) [1] Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. [2] Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln. [3] Der Prüfungsbericht muß einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. [4] Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. [5] Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. | (1) [1] Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. [2] Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln. [3] Der Prüfungsbericht muß einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. [4] Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. [5] Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. |
(2) [1] Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. [2] Der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt. [3] Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | (2) [1] Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. [2] Der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt. [3] Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. |
(3) [1] Geeignete Prüfer sind | (3) [1] Geeignete Prüfer sind |
1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, | 1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, |
2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern | 2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern |
a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist, | a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist, |
b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder | b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder |
c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen. [2] Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung können mit der Prüfung nach Absatz 2 auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden. [3] Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. | c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen. [2] Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung können mit der Prüfung nach Absatz 1 und 2 auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden. [3] Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. |
[1. Mai 2003–1. Juli 2005]
1§ 16. Prüfungen.
2(1) 3[1] Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. 4[2] Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln. 5[3] Der Prüfungsbericht muß einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. 6[4] Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. 7[5] Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
(2) [1] Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. [2] Der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt. 8[3] Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) [1] Geeignete Prüfer sind
- 1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
-
2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
- a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
- 9b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
- c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
- Anmerkungen:
- 1. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 12, 3, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975, Bekanntmachung vom 11. Juni 1975.
- 2. 1. Januar 1976: Artt. 1 Nr. 12, 5 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
- 3. 1. Dezember 1984: Artt. 4, 10 S. 1 der Verordnung vom 24. August 1984.
- 4. 1. Juni 1997: Artt. 1 Nr. 5, 3 der Verordnung vom 14. Februar 1997.
- 5. 1. Juni 1997: Artt. 1 Nr. 5, 3 der Verordnung vom 14. Februar 1997.
- 6. 1. Juni 1997: Artt. 1 Nr. 5, 3 der Verordnung vom 14. Februar 1997.
- 7. 1. Juni 1997: Artt. 1 Nr. 5, 3 der Verordnung vom 14. Februar 1997.
- 8. 1. Mai 2003: Artt. 2 Nr. 5, 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. April 2003.
- 9. 1. März 1991: Artt. 2 Nr. 5, 9 S. 2 der Verordnung vom 7. November 1990.