§ 3 MaBV. Besondere Sicherungspflichten für Bauträger
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[1. Januar 2013]
1§ 3. Besondere Sicherungspflichten für Bauträger.
(1) 2[1] Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn
- 1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
- 2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begründung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
- 3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Range vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
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4. die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist,
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a) von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, daß
- aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
- bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf, oder,
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b) wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, daß
- aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
- bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf,
-
a) von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, daß
4(2) [1] Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. [2] Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:
- 1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
-
2. von der restlichen Vertragssumme
- – 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
- – 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
- – 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
- – 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
- – 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
- – 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
- – 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,
- – 3 vom Hundert für den Estrich,
- – 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
- – 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
- – 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
- – 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
5(3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluß entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen; im übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 2 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 4, 3, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975, Bekanntmachung vom 11. Juni 1975.
- 2. 1. Januar 2013: Artt. 2 Nr. 3, 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Mai 2012.
- 3. 1. März 1991: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 S. 2 der Verordnung vom 7. November 1990.
- 4. 1. Juni 1997: Artt. 1 Nr. 2, 3 der Verordnung vom 14. Februar 1997.
- 5. 1. Januar 2013: Artt. 2 Nr. 3, 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Mai 2012.