§ 8 MaBV. Rechnungslegung

Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[18. Mai 1975]
1§ 8. Rechnungslegung.
(1) [1] Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages über die Verwendung dieser Vermögenswerte Rechnung zu legen. [2] § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt, soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf verzichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögenswerten des Auftraggebers eine Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat.
Anmerkungen:
1. 18. Mai 1975: Artt. 3, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975, Bekanntmachung vom 11. Juni 1975.

Umfeld von § 8 MaBV

§ 7a MaBV

§ 8 MaBV. Rechnungslegung

§ 9 MaBV. Anzeigepflicht