§ 123 MarkenG. Unterrichtung der Kommission

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Mai 2022]
1§ 123. Unterrichtung der Kommission. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 14, 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. August 2021.