§ 125g MarkenG

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019–1. Mai 2022]
1§ 125g. 2Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte. 3[1] Sind nach Artikel 125 der Unionsmarkenverordnung deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte. [2] Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Anmerkungen:
1. 25. Juli 1996: Artt. 1 Nr. 5, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996.
2. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 101 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
3. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 101 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.

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