§ 132 MarkenG. Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[15. Dezember 2004–1. September 2008]
1§ 132. Löschungsverfahren.
(1) [1] Anträge auf Löschung einer geschützten geografischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind beim Patentamt einzureichen. [2] Ist der Antrag begründet, so stellt das Patentamt dies fest und übermittelt den Antrag an das Bundesministerium der Justiz zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. [3] Ist der Antrag unbegründet, so weist ihn das Patentamt zurück.
(2) [1] Anträge auf Löschung einer geschützten geografischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 können beim Patentamt eingereicht werden. [2] Die Anträge werden ohne Prüfung an das Bundesministerium der Justiz zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 2004: Artt. 2 Nr. 9, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.

Umfeld von § 132 MarkenG

§ 131 MarkenG. Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren

§ 132 MarkenG. Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren

§ 133 MarkenG. Rechtsmittel