§ 138 MarkenG. Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2024/1143

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 2002][1. November 1994]
§ 138. Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 § 138. Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags- und Einspruchsverfahren (§§ 130 bis 133) zu treffen. (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags- und Einspruchsverfahren (§§ 130 bis 133) zu treffen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. (2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
[1. November 1994–1. Januar 2002]
1§ 138. Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92.
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags- und Einspruchsverfahren (§§ 130 bis 133) zu treffen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. November 1994: Artt. 1, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.

Umfeld von § 138 MarkenG

§ 137 MarkenG. Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben

§ 138 MarkenG. Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2024/1143

§ 139 MarkenG. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143; Verordnungsermächtigung