§ 145a MarkenG. Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[16. Januar 2026]
1§ 145a. Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren. In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 2026: Artt. 5 Nr. 33, 16 des Gesetzes vom 11. Januar 2026.