§ 165 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 165. Übergangsvorschriften.
(1) Auf Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 1998 zur Eintragung einer Marke in das Register beim Patentamt eingereicht worden sind, ist § 33 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(2) Bis zum 1. Januar 1999 ist § 125h mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Insolvenzverfahrens das Konkursverfahren, an die Stelle des Insolvenzgerichts das Konkursgericht, an die Stelle der Insolvenzmasse die Konkursmasse und an die Stelle des Insolvenzverwalters der Konkursverwalter tritt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 13 Nr. 3, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.