§ 33 MarkenG. Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Juni 2004] | [1. Juli 1998] |
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§ 33. Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung | § 33. Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung |
(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 | (1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 |
1. beim Patentamt | beim Patentamt |
2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum eingegangen sind. | eingegangen sind. |
(2) [1] Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. [2] Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen. | (2) [1] Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. [2] Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen. |
(3) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. | (3) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. |
[1. Juli 1998–1. Juni 2004]
1§ 33. 2Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung.
(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 beim Patentamt eingegangen sind.
(2) [1] Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. [2] Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
- 2. 1. Juli 1998: Artt. 13 Nr. 1 Buchst. a, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
- 3. 1. Juli 1998: Artt. 13 Nr. 1 Buchst. b, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.