§ 40 MarkenG. Teilung der Anmeldung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 2002][1. Januar 1995]
§ 40. Teilung der Anmeldung § 40. Teilung der Anmeldung
(1) [1] Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. [2] Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten. (1) [1] Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. [2] Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.
(2) [1] Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32 erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen. [2] Werden die Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. [3] Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden. (2) [1] Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32 erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen. [2] Für die Teilung ist außerdem eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [3] Werden die Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. [4] Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
[1. Januar 1995–1. Januar 2002]
1§ 40. Teilung der Anmeldung.
(1) [1] Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. [2] Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.
(2) [1] Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32 erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen. [2] Für die Teilung ist außerdem eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [3] Werden die Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. [4] Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.