§ 54 MarkenG. Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Mai 2020]
1§ 54. Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren.
(1) [1] Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
  • 1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder
  • 2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.
[2] Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.
(2) [1] Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. [2] Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2020: Artt. 1 Nr. 33, 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.