§ 74 MarkenG. Beweiserhebung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019]
1§ 74. Beweiserhebung.
(1) 2[1] Das Bundespatentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. [2] Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
3(2) Das Bundespatentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(3) [1] Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. [2] Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. 4[3] Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Bundespatentgericht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
2. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 56, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
3. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 56, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
4. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 56, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.