§ 79 MarkenG. Verkündung; Zustellung; Begründung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019]
1§ 79. Verkündung; Zustellung; Begründung.
(1) 2[1] Die Endentscheidungen des Bundespatentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. [2] Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. [3] Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. 3[4] Entscheidet das Bundespatentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. [5] Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
- 2. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
- 3. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
- 4. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.