§ 82 MarkenG. Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit Akteneinsicht
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019] | [25. Oktober 2013] |
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§ 82. Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit Akteneinsicht | § 82. Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit Akteneinsicht |
(1) [1] Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht dies nicht ausschließen. [2] § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. [3] Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend. | (1) [1] Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. [2] § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. [3] Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend. |
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt. | (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt. |
(3) [1] Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. [2] Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht. | (3) [1] Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. [2] Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. |
[25. Oktober 2013–14. Januar 2019]
1§ 82. Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit Akteneinsicht.
(1) [1] Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. 2[2] § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. 3[3] Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
- 2. 1. Januar 1997: Artt. 3 Abs. 14, 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 19, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
- 4. 25. Oktober 2013: Artt. 3 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.