§ 98 MarkenG. Inhaberschaft

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019]
1§ 98. Inhaberschaft. [1] Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern oder Händlern sein, einschließlich der Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind, die die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. [2] Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.
Anmerkungen:
1. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 75, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.