§ 32 MgVG. Schutz der Arbeitnehmervertreter
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) vom 21. Dezember 2006
[29. Dezember 2006]
1§ 32. Schutz der Arbeitnehmervertreter. [1] Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen
- 1. die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und
- 2. die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft,
- 1. den Kündigungsschutz,
- 2. die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und
- 3. die Entgeltfortzahlung.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Dezember 2006: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.