§ 105 OWiG. Kostenentscheidung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. April 1987] | [1. Januar 1975] |
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§ 105. Kostenentscheidung | § 105. Kostenentscheidung |
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1[… und] 2, die §§ 464a, 465, 466, 467a Abs. 1[… und 2], § 469 Abs. 1[… und] 2[… sowie] die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes. | (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1, 2, die §§ 464a, 465, 466, 467a Abs. 1, 3, § 469 Abs. 1, 2 sowie die §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes. |
(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1[… und 2] sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse. | (2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1, 3 sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse. |
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 105. Kostenentscheidung.
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1, 2, die §§ 464a, 465, 466, 467a Abs. 1, 3, § 469 Abs. 1, 2 sowie die §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes.
2(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1, 3 sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 44, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.