§ 108a OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. April 1987]
1§ 108a.
2(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1[… und] 2 der Strafprozeßordnung.
(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) [1] Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. [2] Über die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 26, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
2. 1. April 1987: Artt. 7, 9 des Gesetzes vom 7. Juli 1986, Bekanntmachung vom 19. Februar 1987.