§ 111 OWiG. Falsche Namensangabe

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2002]
1§ 111. Falsche Namensangabe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
2(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Januar 2002: Artt. 24 Nr. 15 Buchst. a, Buchst. b, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.

Umfeld von § 111 OWiG

§ 110e OWiG

§ 111 OWiG. Falsche Namensangabe

§ 112 OWiG. Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans