§ 116 OWiG. Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. August 1997] | [1. Januar 1975] |
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§ 116. Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten | § 116. Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert. | (1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert. |
(2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. [2] Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird. | (2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. [2] Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird. |
[1. Januar 1975–1. August 1997]
1§ 116. Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.
(2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. [2] Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.