§ 121 OWiG. Halten gefährlicher Tiere

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975]
1§ 121. Halten gefährlicher Tiere.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder
  • 2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 121 OWiG

§ 120 OWiG. Verbotene Ausübung der Prostitution

§ 121 OWiG. Halten gefährlicher Tiere

§ 122 OWiG. Vollrausch