§ 26 OWiG. Wirkung der Einziehung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 26.
(1) Hat jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die
  • 1. Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind, oder
  • 2. die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte,
so kann gegen diese als Nebenfolge der Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt werden.
(2) [1] Die Geldbuße beträgt
  • 1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu hunderttausend Deutsche Mark,
  • 2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark.
[2] Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.
(3) § 13 Abs. 4 und § 14 gelten entsprechend.
(4) [1] Kann wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt oder eine Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so kann gegen die juristische Person oder die Personenvereinigung eine Geldbuße selbständig festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im übrigen vorliegen. [2] Dasselbe gilt, wenn das Gericht von Strafe absieht oder das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Verfolgungsbehörde oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

Umfeld von § 26 OWiG

§ 25 OWiG. Einziehung des Wertersatzes

§ 26 OWiG. Wirkung der Einziehung

§ 27 OWiG. Selbständige Anordnung