§ 31 OWiG. Verfolgungsverjährung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2002]
1§ 31. Verfolgungsverjährung.
2(1) [1] Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. [2] § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
  • 31. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  • 42. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  • 53. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
  • 4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3) [1] Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. [2] Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 18, Nr. 22, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. August 1985: Artt. 2 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1985.
3. 1. Januar 2002: Artt. 24 Nr. 3 Buchst. a, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
4. 1. Januar 2002: Artt. 24 Nr. 3 Buchst. b, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
5. 1. Januar 2002: Artt. 24 Nr. 3 Buchst. c, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.