§ 34 OWiG. Vollstreckungsverjährung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2002]
1§ 34. Vollstreckungsverjährung.
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
2(2) Die Verjährungsfrist beträgt
  • 1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
  • 2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Die Verjährung ruht, solange
  • 1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
  • 2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
  • 3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
(5) [1] Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. [2] Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 21, Nr. 22, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Januar 2002: Artt. 24 Nr. 4, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.