§ 40 OWiG. Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[20. August 1997] | [1. Oktober 1968] |
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§ 40. Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft | § 40. Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft |
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt. | Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig. |
[1. Oktober 1968–20. August 1997]
1§ 40. Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.