§ 53 OWiG. Aufgaben der Polizei
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. September 2004]
1§ 53. Aufgaben der Polizei.
(1) [1] Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. [2] Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. [3] Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 27, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 1. September 2004: Artt. 5 Nr. 3a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.