§ 60 OWiG. Verteidigung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[13. Dezember 2019][26. Mai 1988]
§ 60. Verteidigung § 60. Verteidigung
[1] Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Absatz 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. [2] Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 [Satz] 1, 2 der Strafprozeßordnung). [1] Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. [2] Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 [Satz] 1, 2 der Strafprozeßordnung).
[26. Mai 1988–13. Dezember 2019]
1§ 60. Verteidigung. 2[1] Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. 3[2] Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 [Satz] 1, 2 der Strafprozeßordnung).
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 5 Nr. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
2. 26. Mai 1988: Artt. 2, 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1988.
3. 1. April 1987: Artt. 7, 9 des Gesetzes vom 7. Juli 1986, Bekanntmachung vom 19. Februar 1987.