§ 68 OWiG. Zuständiges Gericht
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1968] |
---|---|
§ 68. Zuständiges Gericht | § 68. Zuständiges Gericht |
(1) [1] Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. [2] Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein. | (1) [1] Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. [2] Der Amtsrichter entscheidet allein. |
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig. | (2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig. |
(3) [1] Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk | (3) [1] Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichte vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk |
1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder | 1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder |
2. der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort), | 2. der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs seinen Wohnsitz hat (Wohnort), |
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. [2] Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. [3] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. | soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren sowie die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. [2] Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. [3] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. |
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 68. Zuständiges Gericht.
(1) [1] Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. [2] Der Amtsrichter entscheidet allein.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.
(3) [1] Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichte vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk
- 1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
- 2. der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.