§ 69 OWiG. Zwischenverfahren

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 69. Abgabe an die Staatsanwaltschaft § 69. Abgabe an die Staatsanwaltschaft
(1) [1] Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten nach Einspruch an die Staatsanwaltschaft, die sie dem Richter beim Amtsgericht vorlegt. [2] Bis zur Übersendung der Akten kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen. (1) [1] Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten nach Einspruch an die Staatsanwaltschaft, die sie dem Amtsrichter vorlegt. [2] Bis zur Übersendung der Akten kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen.
(2) Die Aufgaben der Verfolgungsbehörde gehen auf die Staatsanwaltschaft über, sobald die Akten bei ihr eingehen. (2) Die Aufgaben der Verfolgungsbehörde gehen auf die Staatsanwaltschaft über, sobald die Akten bei ihr eingehen.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 69. Abgabe an die Staatsanwaltschaft.
(1) [1] Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten nach Einspruch an die Staatsanwaltschaft, die sie dem Amtsrichter vorlegt. [2] Bis zur Übersendung der Akten kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen.
(2) Die Aufgaben der Verfolgungsbehörde gehen auf die Staatsanwaltschaft über, sobald die Akten bei ihr eingehen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.