§ 7 OWiG. Ort der Handlung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 7. Verantwortlichkeit.
(1) [1] Ein Kind kann nicht ordnungswidrig handeln. [2] Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig handelt nicht, wer zur Zeit der Handlung wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(3) Ein Taubstummer handelt nicht ordnungswidrig, wenn er in der geistigen Entwicklung zurückgeblieben und deshalb unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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