§ 73 OWiG. Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. März 1998]
1§ 73. Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung.
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht verpflichtet.
(2) Das Gericht kann jedoch zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnen.
(3) [1] Das Gericht kann auch die Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter anordnen. [2] Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. [3] Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
(4) Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des Betroffenen nicht angeordnet, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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