§ 78 OWiG. Weitere Verfahrensvereinfachungen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. September 2004] | [1. März 1998] |
---|---|
§ 78. Weitere Verfahrensvereinfachungen | § 78. Weitere Verfahrensvereinfachungen |
(1) [1] Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schriftstücks ankommt. [2] Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. [3] Soweit die Verlesung von Schriftstücken von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2. | (1) [1] Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schriftstücks ankommt. [2] Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. [3] Soweit die Verlesung von Schriftstücken von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2. |
(2) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden. | (2) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden. |
(3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. | (3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. |
(4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen. | (4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen. |
(5) (weggefallen) | (5) [1] Der Richter beim Amtsgericht kann von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Hauptverhandlung absehen. [2] Der Beschluß ist unanfechtbar. |
[1. März 1998–1. September 2004]
1§ 78. Weitere Verfahrensvereinfachungen.
2(1) [1] Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schriftstücks ankommt. [2] Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. [3] Soweit die Verlesung von Schriftstücken von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
- 3. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
- 4. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
- 5. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
- 6. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 17, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.